Die Wahl eines neuen Betriebsrats ist detailliert in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz geregelt – es sind also zahlreiche Vorschriften und Einzelheiten zu beachten.
Grundsätzlich kann ein Betriebsrat in jedem Betrieb, mit fünf oder mehr ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden. Von den Arbeitnehmern müssen mindestens drei wählbar sein.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind dann ständig wahlberechtigt, wenn sie entweder unbefristet eingestellt sind oder wenn sie mit Aufgaben betraut sind, die im Betrieb ständig anfallen. Gezählt wird hierbei nach Köpfen – damit sind auch Teilzeitbeschäftigte ständige Arbeitnehmer. Auch Auszubildende und Heimarbeiter haben das aktive Wahlrecht. Hat ein Auszubildender das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht ihm nur das Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu. Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern sind leitende Angestellte und freie Mitarbeiter ausgenommen. Das Wahlrecht steht außerdem nur betriebsangehörigen Arbeitnehmern zu. Damit sind insbesondere Leiharbeitnehmer von der Betriebsratswahl ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt wurden. Dann kann davon ausgegangen werden, dass sie wie eigene Arbeitnehmer in die Betriebsabläufe integriert sind.
Das passive Wahlrecht, also das Recht, sich zur Betriebsratswahl aufzustellen, steht allen Beschäftigten zu, die auch wahlberechtigt sind. Um zur Betriebsratswahl anzutreten, müssen sie allerdings mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein.
Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt maßgeblich von der Größe des Unternehmens ab. Sind im Unternehmen bis zu 20 Mitarbeiter wahlberechtigt, besteht der Betriebsrat aus einer Person. Sind im Unternehmen
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer beschäftigt aus drei Mitgliedern,
- 50 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer beschäftigt aus fünf Mitgliedern,
- 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitgeber beschäftigt aus sieben Mitgliedern.
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Ist der Betriebsrat erst einmal gegründet und gewählt, stehen alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai Neuwahlen an. Für ganz Deutschland besteht ein einheitlicher Wahlzeitraum. So haben die letzten Betriebsratswahlen 2014 stattgefunden – die nächsten Wahlen sind damit für 2018 angesetzt, danach wieder 2022. Besteht im Unternehmen derzeit kein Betriebsrat, kann dieser aber jederzeit und unabhängig vom regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Unter Umständen ist dann allerdings die erste Amtszeit kürzer – nämlich bis zur nächsten regulären Neuwahl. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Amtszeit weniger als ein Jahr betragen würde. In diesem Fall wäre der Betriebsrat bei den übernächsten Wahlen neu zu wählen.
Geheime Betriebsratswahl – wie bei der Bundestagswahl
Der Betriebsrat ist in einer geheimen und unmittelbaren Wahl zu wählen. Die Stimmabgabe erfolgt – wie man es von üblichen Wahlen kennt – durch Einwurf eines unbeobachtet ausgefüllten Stimmzettels in eine Wahlurne. Die Wahl erfolgt dabei nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können vorher Wahlvorschläge machen, welche von mindestens 20% oder drei Wahlberechtigten unterzeichnet werden müssen.
Für Kleinbetriebe mit in der Regel fünf bis fünfzig Arbeitnehmern findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt. Bei diesem finden insgesamt zwei Wahlveranstaltungen statt – bei der ersten wird der Wahlvorstand gewählt, bei der zweiten wird eine Woche später der Betriebsrat gewählt.
Die Betriebsratswahl ist aber nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet wird. Durch die Einschaltung eines Wahlvorstandes soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft keinen Einfluss auf die Wahl nimmt. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei wahlberechtigten Personen und wird entweder vom Betriebsrat bestimmt oder im Rahmen einer Betriebsversammlung von der Belegschaft gewählt. Der Wahlvorstand leitet zunächst das Wahlverfahren ein, führt es durch und stellt schließlich das Wahlergebnis fest.
Wahlanfechtung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen
Die Betriebsratswahl kann bei Arbeitssgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde. Ganz wichtig ist dabei die Frist. Innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses MUSS die Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Das heißt, das der Antrag beim Arbeitsgericht innerhalb von 2 Wochen eingegangen sein muss.