Das deutsche Arbeitsrecht ist grds. als Arbeitnehmerschutzrecht konzipiert und umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Hierzu zählt insbesondere auch das Europarecht mit seinen zahlreichen Vorschriften, die im deutschen Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung gewinnen.
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen dem
- Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und
- dem Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, Personalräten bzw. Mitarbeitervertretungen oder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite – siehe auch Koalition und Koalitionsrecht).
Ein Kern aller dieser Bereiche ist immer der Arbeitnehmerschutz. Hier ein paar Beispiele, die das deutlich machen:
- Kündigungsfristen
- Arbeitszeitgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Tarifverträge
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
Immer steht der Schutz der Arbeitnehmer im Blick. Denn an sich ist das Arbeitsverhältnis ja von der Über-Unter-Ordnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt.
Individualarbeitsrecht
Ausgangspunkt im deutschen Arbeitsrecht ist grds. der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist Kern eines komplexes Systems arbeitsrechtlicher Regeln wie Betriebsvereinbarungen (bzw. Dienstvereinbarung im öffentlichen Dienst), Tarifverträge, Bundesgesetze und Verordnungen und das Europarecht in seinen verschiedenen Ausprägungen, um nur die wichtigsten zu nennen. Aber auch deutschen Arbeitsgerichte, der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sind durch das sogenannte Richterrecht kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Der Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag (zwei Worte für eine Sache) ist im deutschen Arbeitsrecht Recht ein Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten in einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Inhalt ist die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages und wird in § 611a BGB geregelt.
Kollektivarbeitsrecht
Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Betriebsräten und Gewerkschaften. Es ist wenn man die richtigen juristischen Begriffe nutzen möchte, das Recht der im Art. 9 Grundgesetz geschützten arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen), das Tarifvertragsrecht, sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitsverträge sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte praktisch immer Allgemeine Geschäftsbedingungen. damit unterliegen Arbeitsverträge grundsätzlich auch dem AGB-Recht (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. ff. BGB).