Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung im Unternehmen. Der Betriebsrat wird im Rahmen der gesetzlichen Regeln, insbesondere des Betriebsverfassungsgesetzes, tätig. Die Mitglieder des Betriebsrates sind selbst Arbeitnehmer und vertreten die Belegschaft des Unternehmens, mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Diese werden durch den Sprecherausschuss vertreten.

Betriebsrat ist Interessenvertretung der Belegschaft

Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, ist aber gleichzeitig nicht an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der gesamten Belegschaft gebunden. Daher ist er ein unabhängiges „Organ der Betriebsverfassung“. Im Idealfall soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten. Maßnahmen des Arbeitskampfes darf er nicht durchführen – das ist Aufgabe der Gewerkschaften.

Wahl des Betriebsrats

In Unternehmen mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten, also volljährigen, Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden, wenn von den Arbeitnehmern mindestens drei wählbar sind. Wählbar ist ein Arbeitnehmer dann, wenn er mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet. Betriebsräte werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt – Betriebsratswahlen finden daher alle vier Jahre statt. Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates steigt mit der Größe des Unternehmens bzw. der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. In Betrieben mit in der Regel fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person.

Bei Betrieben mit

  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
  • 50 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
  • 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitgebern aus sieben Mitgliedern.

Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates schafft das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere die dort geregelten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Möchte der Betriebsrat etwas für die Belegschaft ändern oder erreichen, muss er sich auf diese Rechte berufen. In der Regel sollten Betriebsräte ihre betriebspolitischen Ziele unabhängig vom Gesetz planen, um die arbeitsrechtliche Realität im Blick zu haben. Erst im zweiten Schritt sollte nach einer Möglichkeit im Betriebsverfassungsgesetz geschaut werden, wie sich Einzelheiten realisieren lassen. In manchen Konstellationen spielt es weniger eine Rolle, was nach dem Willen des Gesetzes machbar ist – möchte auch der Arbeitgeber etwas vom Betriebsrat, lassen sich weitere Ziele durchsetzen. Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber sollten daher ein Geben und Nehmen sein.

Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat folgende im Gesetz festgeschriebene Aufgaben:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern;
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und eng zusammenzuarbeiten;
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.