Arbeitszeit: Zwölf Tage Arbeiten am Stück sind für den EuGH kein Problem

Rechtsanwalt Axel PöppelArbeitsrecht, Arbeitszeit, Europarecht

Jeder von uns schätzt das Wochenende – und diejenigen, die auch dann arbeiten müssen, zumindest ihre Ausgleichstage. Doch wie viele Tage darf eigentlich am Stück gearbeitet werden? Diese Frage erreichte aktuell den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, welcher eine nicht ganz nachvollziehbare Entscheidung traf.

Auch auf europäischer Ebene gibt es Vorschriften zur Arbeitszeit, die die Arbeitnehmer eigentlich schützen sollen. So gibt es Regelungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zu täglichen Ruhezeiten oder auch zu den Ruhepausen. Auch zum Thema Ruhetage ist in der Arbeitszeitrichtlinie vorgeschrieben, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zusteht. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH steht jedoch fest, dass die Arbeit an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen zulässig ist, sofern man am 13. Tag frei hat.

EU-Richtlinie zur Arbeitszeit recht detailliert

Geklagt hatte ursprünglich der Mitarbeiter eines Casinos in Portugal. Das Casino hatte – wie in der Branche üblich – täglich vom Nachmittag bis zum folgenden Morgen geöffnet. In den Jahren 2008 und 2009 arbeitete der Kläger maximal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Als 2010 die Arbeitszeiten neu organisiert wurden, arbeiteten die Angestellten maximal an sechs aufeinanderfolgenden Tagen und erhielten dann einen Ruhetag. Tatsächlichen wurden die Ruhetage regelmäßig nicht gewährt, sodass der Kläger kündigte und schließlich vor den portugiesischen Arbeitsgerichten klagte.

Er forderte Entschädigungszahlungen in Höhe der geleisteten Überstunden, da er diese Arbeitszeiten für unrechtmäßig hielt. Das Berufungsgericht in Porto zweifelte an der genauen Auslegung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie und legte dem EuGH daher die Frage vor, ob einem Arbeitnehmer nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ein Ruhetag zu gewähren sei.

Theoretisch sind zwölf Arbeitstag ohne Ruhe kein Problem

Auf den ersten Blick ist die passende Regelung in der EU-Richtlinie, welche besagt, dass pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren ist, eindeutig. Doch auf den zweiten Blick erkennt man, dass eben keine Höchstgrenze an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen vorgegeben wird. Vielmehr wird offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt der freie Tag zu gewähren ist. Theoretisch ist es daher durchaus denkbar, einen freien Tag zum Beginn eines Zeitraums von sieben Tagen zu haben und dann bis zum Ende des zweiten Siebentageszeitraum durchzuarbeiten, sodass man an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet hat.

Nach Ansicht der Richter in Luxemburg ist die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet, wenn man die Vorschrift derart weit interpretiere. Vielmehr sieht der EuGH einen Vorteil darin, dass auch zwei aufeinanderfolgende Ruhetage in Anspruch genommen werden können. Dass dann der nächste freie Tag jedoch etwas auf sich warten lässt, hat der EuGH nicht als sonderlich tragisch empfunden. Ebenso wohl auch die Tatsache, dass kaum ein Arbeitnehmer seine Ruhetage nach Belieben legen können wird.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, C 306-16