Zeugnis – geknickt und getackert

Rechtsanwalt Axel PöppelAllgemein

Darf der Arbeitgeber mein Zeugnis knicken und tackern? Das kann ja wohl nicht sein, denken viele.

Streitigkeiten über ein nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestelltes Arbeitszeugnis gibt es an deutschen Arbeitsgerichten zu Hauf. Auch wenn der folgende Streit etwas banal anmuten mag – ganz unberechtigt ist der Einwand des Klägers unserer Ansicht nach nicht.

Geknicktes und getackertes Arbeitszeugnis ist in Ordnung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber dann ausreichend erfüllt ist, wenn das Zeugnis zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größer zu verschicken. Ein geknicktes Originalzeugnis ist jedenfalls immer dann in Ordnung, wenn es so kopiert werden kann, dass man die Knicke nicht mehr sieht.

Geklagt hatte ein Disponent im Vertrieb, der bei der Beklagten, einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, seit 2010 beschäftigt war. Dieser wurde ordentlich zum 30.11.2015 gekündigt, wogegen er sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Im Rahmen des Prozesses schlossen die Parteien einen Vergleich ab, durch welchen das Arbeitsverhältnis zu Ende November 2015 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Zusätzlich vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte ein Endzeugnisses mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten erstellen werde.

Kleine Ärgerten beim Zeugnis sind oft Teil eines unfreundlichen Abschieds

Dies tat die ehemalige Arbeitgeberin auch. Jedoch war der Kläger weder mit der Form noch mit dem Inhalt des Zeugnisses einverstanden, sodass er auch hiergegen Klage erhob. Das Arbeitsgericht verurteilte das Unternehmen wiederum zur Erteilung eines Zeugnisses entsprechend einer vorformulierten Vorlage. Da ihm dies jedoch nicht ausreichte, legte der Kläger noch Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein.

Im Rahmen der zweiten Instanz verlangte er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein ungetackertes und ungeknicktes Zeugnis, weil es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei. So bringe ein Zeugnis in einer derartigen Form zum Ausdruck, dass das Unternehmen nicht mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei. Mit diesem Begehren blieb er jedoch ohne Erfolg.

Die Richter am Landesarbeitsgericht erkannten darauf, dass der Kläger keinen Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis habe. So sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch auf ein ausreichendes Arbeitszeugnis auch dann erfüllt, wenn es zweimal gefaltet wurde, um es anschließend in einem Geschäftsumschlag mit entsprechender Größe zu verschicken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Originalexemplar so kopieren lasse, dass man die Knicke auf den Kopien nicht mehr erkennen kann.

So war es auch im vorliegenden Fall. Hinzu kam, dass der Arbeitgeber stets angab, das Zeugnis ungeknickt in einem Umschlag im A4-Format verschickt zu haben. Auch die Tackernadel im Zeugnis sahen die Arbeitsrichter nicht als problematisch an. Dies sei kein unzulässiges Geheimzeichen dafür, dass der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers unzufrieden gewesen sei. Es sei daher kein Widerspruch mit der guten Bewertung erkennbar.

Die Richter wiesen den Kläger auch darauf hin, dass es rechtsmissbräuchlich anmutet, über zwei Instanzen hinweg ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es – wie auch angeboten – bei der 11 km entfernten Beklagten abzuholen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 5 Sa 314/17