Ein Dienstwagen ist eine feine Sache – passiert aber ein Unfall, wird es schnell kompliziert. Immer wieder stellen wir fest, dass viele Arbeitnehmer nicht wissen, wie der Dienstwagen versichert ist. Zugegeben, in den meisten Fällen wird eine Vollkaskoversicherung vorliegen, sodass sich Arbeitnehmer grundsätzlich nicht viele Gedanken machen müssen. Aber wie sieht es beim Thema Selbstbeteiligung aus? Wird hier etwa der Arbeitnehmer zur Kasse gebeten?
Eine pauschale Antwort kann hierauf nicht gegeben werden. Bloß weil der Dienstwagen der Firma gehört, ist der Fahrer nicht komplett aus der Verantwortung entlassen. Insbesondere wenn auch eine private Nutzung des Dienstwagen vereinbart wurde, müssen Arbeitnehmer aufpassen.
Betrieblich veranlasste vs. private Nutzung
So ist bei der Haftungsfrage stets danach zu unterscheiden, ob der Unfall bei einer betrieblich veranlassten Nutzung des Wagens passierte oder ob man privat mit dem Fahrzeug unterwegs war. Eine betrieblich veranlasste Nutzung liegt dann vor, wenn man einer Tätigkeit aus dem Arbeitsvertrag nachgegangen ist. Bei Unfällen zahlt dann grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Fahrt zum Kunden oder auf einer Dienstreise ist hiervon beispielsweise erfasst. Der Weg morgens zur Arbeit ist hingegen reine Privatsache und nicht betrieblich veranlasst. Passiert hier ein Unfall, muss der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung zahlen.
Das kann teuer werden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Der Arbeitgeber haftet auf betrieblich veranlassten Fahrten allerdings nur dann voll, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet wurde. Fahrten nach Alkohol- oder Drogenkonsum oder das Überholen im Überholverbot sind klassische Beispiele für selbstverschuldete Unfälle. Gleiches gilt für grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder eine Handynutzung während der Fahrt. Bei der Ermittlung der Haftungsquote spielen Gesichtspunkte wie Existenzgefährdung und Missverhältnis von Schadenshöhe und Monatslohn eine Rolle. Häufig wird die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt.
In Fällen von Drogen- und Alkoholfahrten kommt noch die Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer hinzu.
Ist der Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit ohne Verschulden passiert, hat der Arbeitnehmer meist nichts zu befürchten. Unter die Kategorie der leichten Fahrlässigkeit passen Unfälle, die im Straßenverkehr ab und an passieren können, etwa kleine Parkunfälle oder Steinschläge. Selbst wenn die Versicherung eine Selbstbeteiligung vorsieht, ist diese in der Regel vom Arbeitgeber zu bezahlen. Je nach Einzelfall, beispielsweise geringer Überschreitung der Geschwindigkeit, ist aber auch eine Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Firma üblich. Schadenshöhe und Verdienst spielen hierbei wieder eine Rolle. Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung aber auf die übliche Selbstbeteiligung auf bis zu 500 Euro.