Der Arbeitgeber ist nett und übernimmt ein Bußgeld. Das ist erstmal sehr freundlich und in der Regel zumindest moralisch auch richtig so. Denn das Unternehmen hat praktisch immer finanzielle Vorteile genossen.
Und dabei ist es egal, ob es ein Bußgeld gegen einen Kraftfahrer wegen Lenkzeitenüberschreitung handelt, eines gegen einen Piloten wegen Verstoßes gegen Nachtlandeverbote oder eben – wie im vorliegenden Fall – das Bussgeld wegen eines Verstoßes gegen entsprechende Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 22. Juli 2008, dass in den gegen den Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern oder strafrechtlichen Geldauflagen, die durch den Arbeitgeber beglichen werden, ein Arbeitslohn zu sehen ist. Dafür darf der Arbeitgeber allerdings nicht ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen handeln. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt ein eigenbetriebliches Interesse dann vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, was gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden war. Der Geschäftsführer hatte das Bußgeld und die Geldauflage erhalten, da ihm die ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorgeworden wurde. Der Geschäftsführer soll Waren umetikettiert haben. Das Bußgeld betrug insgesamt ca. 17.000 DM. Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage von 62.000 DM eingestellt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von der GmbH beglichenen Beträge als Arbeitslohn anzusehen seien und deshalb vom Geschäftsführer auch zu versteuern seien. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sei eine Absetzung als Werbungskosten weiterhin nicht möglich, da im Einkommenssteuergesetz ausdrücklich geregelt sei, dass die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Auch eine Abziehung auf Grund von §153a Strafprozessordnung scheidet aus, da die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.