Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung wird häufig ausgesprochen, um die vom Gesetz vorgegeben Kündigungsfristen nicht oder nicht vollständig einhalten zu müssen. Die fristlose Kündigung stellt damit einen Sonderfall der Kündigung dar.

Regelmäßig taucht im Zusammenhang mit dem Begriff der fristlosen Kündigung auch der Begriff der außerordentlichen Kündigung auf. Diese sind allerdings nicht zu verwechseln. Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, kann also fristlos erfolgen, muss aber nicht; außerordentliche, fristgerechte Kündigungen sind durchaus möglich. Damit fallen fristlose Kündigungen aber immer in die Unterkategorie der außerordentlichen Kündigungen.

Beide Parteien, also sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer können eine fristlose Kündigung aussprechen, in der Regel spricht aber der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Für die fristlose Kündigung ist gem. §626 I BGB ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Einen wichtigen Grund stellen Umstände dar, die es der jeweiligen Partei unzumutbar machen, weiter am Arbeitsverhältnis festzuhalten und die entsprechenden Kündigungsfristen einzuhalten.

Die Beurteilung, ob der für die fristlose Kündigung entscheidende „wichtige Grund“ vorliegt, erfolgt vor Gericht in zwei Schritten. Zuerst wird abstrakt geprüft, ob der jeweilige Sachverhalt einen „wichtigen Grund“ darstellt. Dabei dürfen die speziellen Umstände des Falls nicht berücksichtigt werden. Im zweiten Schritt werden dann nach bejahen des für die fristlose Kündigung wichtigen Grundes die Interessen der jeweiligen Parteien abgewogen. Dabei muss der Grund für die fristlose Kündigung gegenüber den persönlichen Umständen, wie etwa Beschäftigungsdauer, soziale und familiäre Situation oder das bisherige Verhalten im Betrieb überwiegen, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Eine weitere wichtige Hürde für die Wirksamkeit der Fristlosen Kündigung ist die Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber kann nämlich nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens fristlos kündigen. Zwei Wochen können sehr kurz sein und haben schon manche an sich berechtigten Fristlose Kündigung imNachhinein kippen lassen.

Erhält ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, so kann er sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Auch hier gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Erhalt der fristlosen Kündigung.

Es gibt dann noch die Unterscheidung in Fälle von sofortiger fristloser Kündigung und fristloser Kündigung nach vorheriger Abmahnung.

Diebstahl oder andere Straftaten imBetrieb rechtfertigen der Regel eine direkte fristlose Kündigung. Das Zuspätkommen nicht. Wenn ein Arbeitnehmer allerdings immer wieder zu sprät kommt und er dafür einschlägig abgemahnt wurde, kann auch ein Zuspätkommen zu einer fristlosen Kündigung führen.