Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines langandauernden Rechtsstreites bezahlt.
Die sog. Faustformel lautet: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Dieses „halbe Gehalt“ findet sich auch im § 1a KSchG wieder.
Einem Arbeitnehmer kann von Gesetzes wegen ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass die arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht. Ist dem Arbeitnehmer gleichwohl die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat er einen Anspruch auf die Abfindungszahlung. Dabei müssen die vorgebrachten Tatsachen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergibt, im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lächerlich zu machen versucht oder beleidigt. Ohne Antrag spricht das Gericht den Zahlungsanspruch, also die Abfindung, nicht aus. Deshalb ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer beantragt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Einen weiteren Fall eines Abfindungsanspruches findet sich im Gesetz (§ 1a KSchG) für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Dabei muss er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der der Arbeitnehmer im Falle eines Verzichts auf die Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann. Wie hoch die Abfindung ausfällt hängt von der Vereinbarung der Parteien ab. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, beträgt die Abfindung für gewöhnlich ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Außergesetzlich kann sich ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung aus einer betrieblichen Sozialplanvereinbarung ergeben.
Häufig werden Abfindungen außerhalb gesetzlicher Ansprüche zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten gezahlt. Unterfällt der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag auf Grund seiner langen Betriebszugehörigkeit besonderen Kündigungsschutzbestimmungen und will ihn der Arbeitnehmer aber trotz dessen kündigen, so kauft sich der Arbeitgeber durch die Abfindung frei.
Ein wichtiger Punkt zum Thema Steuern: Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern. Das war früher anders. Bis zum Ende der 90er Jahre waren Abfindungen völlig steuerfrei. Dann gab es bis Ende 2005 noch Freibeträge.
Heute werden alle Abfindungen nach der sog. 5tel-Regelung versteuert.