Keine Überraschung: Fristlose Kündigung nach Morddrohung rechtmäßig

Rechtsanwalt Axel PöppelArbeitsrecht, Kündigung

Der Ton macht die Musik, aber auch der Inhalt. Was auf dem Bau unter Gerüstbauern als normaler, geradezu freundschaftlicher Umgangston daherkommt, kommt im Vorstandssekretariat der Deutschen Bank oder von Daimler eher nicht so gut an.

Bedroht ein Arbeitnehmer ernsthaft das Leben eines Vorgesetzten, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt – auch ohne vorherige Abmahnung. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf.

Der Kläger war seit 1988 im Landeskriminalamt als Sachbearbeiter beschäftigt. Zwischen ihm und seinem Vorgesetzten kam es im Jahr 2012 zu Unstimmigkeiten im Rahmen der damals anstehenden Personalratswahl. Der Kläger fertigte nämlich für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten an und täuschte eine hierfür notwendige Berechtigung vor. Als der Vorgesetzte den Sachbearbeiter deswegen zur Kostenerstattung aufforderte, eskalierte der Streit. Schließlich zeigte der Kläger seinen Vorgesetzten wegen Nötigung an. Das Ermittlungsverfahren verlief jedoch schnell in eine andere Richtung und endete schließlich mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Betruges.

An einem Abend im Dezember rief der Kläger von einer Telefonzelle aus, die etwa vier Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist, seinen Vorgesetzten auf dessen Diensthandy an. Der Mitarbeiter gab sich seinem Vorgesetztes nicht zu erkennen – er nahm jedoch Bezug auf die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige. Im Rahmen des Gesprächs fielen schließlich die Worte: „Ich stech‘ dich ab!“. Der bedrohte Vorgesetzte erkannte den Kläger sofort an seiner Stimme und konnte ihm auch die Sprechweise zuordnen. Außerdem haben nur wenige Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugang zu der dienstlichen Handynummer des Vorgesetzten.

Diese Indizien waren dem Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber Beweis und Anlass genug, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Hierbei wurden sowohl das Integrationsamt als auch der Personalrat beteiligt. Der Sachbearbeiter jedoch bestritt die Drohung und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. Mit dieser blieb er jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat das Urteil des Arbeitsgerichts und die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführt Beweisaufnahme schließlich bestätigt.

Für die Arbeitsrichter stand fest, dass der Kläger den Anruf tätigte und seinen Vorgesetzten mit dessen Leben bedrohte. Das Gericht entschied daher, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund der ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten nicht weiter zumutbar sei. Dabei konnte dahinstehen, ob die Drohung möglicherweise wegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgte. Die Pflichtverletzung des Klägers wiege derart schwer, dass keine vorhergehende Abmahnung notwendig gewesen sei. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16