Abmahnung

Die Abmahnung dient der Klarstellung, dass ein bestimmtes Verhalten nicht akzeptiert wird und im Verhalten eine Vertragspflichtverletzung gesehen wird. Sie beinhaltet sogleich den deutlichen Hinweis darauf, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Die Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung derart grob ist, dass ihre Missbilligung ohne weiteres für jedermann erkennbar ist. Für gewöhnlich handelt es sich um vertragliche Pflichtverstöße, die abgemahnt werden, wie etwa die verspätete Krankmeldung. An die Abmahnung sind einzelne Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. Die Abmahnung muss schriftlich erfolgen und das abgemahnte Verhalten nicht nur grob umrissen, sondern eindeutig und bestimmt formuliert sein. Auch darf nicht jeder beliebige Pflichtverstoß abgemahnt werden, sonst fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. Hierfür steht die Möglichkeit der Ermahnung zur Verfügung.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist die vorherige Abmahnung desselben Verhaltens Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, es sei denn, der Pflichtverstoß ist gravierend.
Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Abmahnung durch eine Gegendarstellung wehren, die auch zur Personalakte genommen werden muss. Auch vor dem Arbeitsgericht kann gegen eine Abmahnung auf Entfernung aus der Personalakte geklagte werden.